Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
BoxenCrew – KFZ-Meisterbetrieb
Inhaber: Thomas Nikolaj Hollerer
Unternehmensanschrift: Felixdorfer Gasse 30a, 2700 Wiener Neustadt
GISA-Zahl: 39960641
Telefon: +43 664 994 485 91
E-Mail: office@boxencrew.at
Website: www.boxencrew.at
Stand: 18. August 2026
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Rechtsgeschäfte zwischen BoxenCrew – KFZ-Meisterbetrieb, Inhaber Thomas Nikolaj Hollerer, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden.
- Sie gelten insbesondere für:
- Diagnose- und Fehlersucharbeiten,
- Wartungs-, Service- und Instandsetzungsarbeiten,
- mechanische, elektrische und elektronische Arbeiten an Kraftfahrzeugen und Motorrädern,
- Karosseriearbeiten, soweit diese angeboten und gewerberechtlich ausgeübt werden,
- mobile Service-, Diagnose- und Reparaturleistungen,
- Arbeiten an einem jeweils vereinbarten Leistungsort,
- Lieferung und Einbau von Ersatz-, Verschleiß- und Zubehörteilen,
- sonstige im Einzelfall vereinbarte Leistungen.
- „Kunde“ im Sinne dieser AGB kann sowohl Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes als auch Unternehmer sein.
- Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB ausschließlich insoweit, als dadurch zwingende gesetzliche Verbraucherschutzbestimmungen nicht eingeschränkt werden.
- Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn ihnen ausdrücklich zugestimmt wurde.
- Die AGB sind dem Kunden vor Vertragsabschluss zugänglich zu machen. Mit Annahme des Angebots bzw. Unterzeichnung oder sonstiger nachweisbarer Bestätigung des Auftrags erklärt sich der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden.
2. Auftragserteilung und Vertragsabschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend.
- Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag, Angebot, Kostenvoranschlag, der Terminvereinbarung oder einer sonstigen dokumentierten Vereinbarung.
- Auftragserteilungen können insbesondere schriftlich, elektronisch, telefonisch oder persönlich erfolgen.
- Bei mündlicher oder telefonischer Auftragserteilung ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Auftragsumfang nachträglich schriftlich oder elektronisch zusammenzufassen.
- Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, zur Verfügung über das Fahrzeug berechtigt bzw. vom Eigentümer zur Auftragserteilung bevollmächtigt zu sein.
- Ist das Fahrzeug geleast, finanziert, gemietet oder steht es im Eigentum eines Dritten, hat der Kunde den Auftragnehmer darüber vor Auftragserteilung zu informieren, soweit dies für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung ist.
3. Kostenvoranschläge und Fehlersuche
- Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
- Die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann kostenpflichtig sein. Verbraucher werden über eine allfällige Kostenpflicht vor der Erstellung informiert.
- Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass ein unverbindlicher Kostenvoranschlag beträchtlich überschritten werden muss, wird der Kunde ohne unnötigen Aufschub verständigt und seine Entscheidung über die Fortsetzung der Arbeiten eingeholt.
- Diagnose und Fehlersuche stellen eigenständige Leistungen dar und sind entsprechend dem tatsächlich erforderlichen Arbeitsaufwand zu bezahlen.
- Ein Anspruch auf kostenlose Diagnose besteht nicht deshalb, weil die Fehlerursache nicht eindeutig festgestellt werden konnte, sofern die Diagnose- und Prüfleistungen fachgerecht durchgeführt wurden.
- Insbesondere bei sporadischen, temperaturabhängigen, elektronischen oder nur unter bestimmten Betriebsbedingungen auftretenden Fehlern kann eine eindeutige Diagnose mehrere Prüfschritte oder Termine erfordern.
- Führt eine Diagnose zu einem Reparaturvorschlag, besteht keine Verpflichtung des Kunden, die vorgeschlagene Reparatur beim Auftragnehmer durchführen zu lassen. Die bis dahin angefallenen Diagnosekosten bleiben jedoch geschuldet.
4. Zusatzarbeiten und Auftragserweiterungen
- Arbeiten, die vom ursprünglich vereinbarten Auftrag nicht umfasst sind, werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des Kunden durchgeführt.
- Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde nach Möglichkeit telefonisch, per SMS, E-Mail oder über einen anderen vereinbarten Kommunikationsweg verständigt.
- Der Kunde kann bei Auftragserteilung ausdrücklich einen Betrag oder Umfang festlegen, bis zu dem erforderliche Zusatzarbeiten ohne weitere Rückfrage durchgeführt werden dürfen.
- Kann der Kunde trotz angemessener Versuche nicht erreicht werden, dürfen ohne zusätzliche Zustimmung nur solche Maßnahmen gesetzt werden, die zur Abwendung unmittelbar drohender erheblicher Schäden am Fahrzeug oder an anderen Rechtsgütern erforderlich und verhältnismäßig sind.
5. Preise und Abrechnung
- Die Abrechnung erfolgt nach dem vereinbarten Preis oder, soweit kein Pauschalpreis vereinbart wurde, nach tatsächlichem Arbeits-, Material- und sonstigem erforderlichen Aufwand zu den bei Auftragserteilung vereinbarten oder bekanntgegebenen Preisen.
- Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich sämtlicher gesetzlich geschuldeter Steuern angegeben.
- Soweit aufgrund einer gesetzlichen Kleinunternehmerbefreiung keine Umsatzsteuer geschuldet wird, erfolgt kein gesonderter Umsatzsteuerausweis.
- Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien, Betriebsstoffe, Entsorgungskosten, Anfahrtskosten, Fremdleistungen und sonstige Nebenkosten werden, soweit nicht im vereinbarten Preis enthalten, gesondert verrechnet.
- Zusätzliche, vom Kunden nach Auftragserteilung gewünschte Leistungen sind gesondert zu bezahlen.
6. Fälligkeit und Zahlung
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird das Entgelt unmittelbar nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung fällig.
- Bei mobilen Leistungen ist das Entgelt grundsätzlich nach Beendigung des jeweiligen Einsatzes fällig, sofern keine Zahlung auf Rechnung vereinbart wurde.
- Bei Reparaturen, bei denen sich das Fahrzeug oder andere Gegenstände des Kunden in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers befinden, ist die Rechnung grundsätzlich spätestens vor bzw. Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu begleichen.
- Der Auftragnehmer kann bei größeren Materialbestellungen, Sonderbestellungen oder umfangreichen Arbeiten eine angemessene Anzahlung verlangen.
- Eine Zahlung gilt erst mit unwiderruflicher Gutschrift bzw. bei Barzahlung mit Übergabe des Betrags als erfolgt.
- Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen zu.
- Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches.
- Der Kunde hat bei verschuldetem Zahlungsverzug die notwendigen, zweckmäßigen und gesetzlich zulässigen Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungsbetreibung zu ersetzen.
- Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, weitere noch nicht ausgeführte Arbeiten bis zur Zahlung oder angemessenen Sicherstellung auszusetzen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
8. Eigentumsvorbehalt an Ersatzteilen und Waren
- Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten Ersatzteile, Zubehörteile, Komponenten und sonstigen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der für diese Teile bestehenden Forderungen einschließlich der damit zusammenhängenden zulässigen Kosten im Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
- Bis zur vollständigen Zahlung darf der Kunde unter Eigentumsvorbehalt stehende, noch selbständige Teile nicht veräußern, verpfänden oder Dritten zur Sicherheit übertragen.
- Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere für noch nicht eingebaute oder weiterhin rechtlich selbständige Ersatzteile.
- Soweit ein Ersatzteil durch Einbau, Verbindung oder Verarbeitung rechtlich zu einem unselbständigen Bestandteil des Fahrzeugs wird und der Eigentumsvorbehalt dadurch kraft Gesetzes erlischt, bleiben sämtliche Zahlungsansprüche des Auftragnehmers sowie insbesondere das Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug gemäß Punkt 9 dieser AGB unberührt.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht automatisch den Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktritt wird gegebenenfalls ausdrücklich erklärt.
9. Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug
- Für sämtliche fälligen Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag steht dem Auftragnehmer im gesetzlich zulässigen Umfang ein Zurückbehaltungsrecht am übergebenen Fahrzeug, Motorrad, Fahrzeugteil, Aggregat oder sonstigen Reparaturgegenstand zu.
- Das Zurückbehaltungsrecht sichert insbesondere Forderungen aus:
- Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten,
- Diagnose- und Fehlersucharbeiten,
- Arbeitszeit,
- eingebauten oder gelieferten Ersatzteilen und Materialien,
- notwendigen und nützlichen Aufwendungen,
- vereinbarten Anfahrts- oder Transportkosten,
- zulässigen Stand-, Verwahrungs- und Abstellkosten,
- sowie sonstigen unmittelbar aus dem betreffenden Auftrag resultierenden fälligen Forderungen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur vollständigen Begleichung der fälligen, durch das Zurückbehaltungsrecht gesicherten Forderungen zu verweigern.
- Die Herausgabe erfolgt grundsätzlich Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der gesicherten Forderungen oder gegen eine gesetzlich ausreichende Sicherstellung, sofern der Kunde einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Ablösung des Zurückbehaltungsrechts hat.
- Dies gilt im gesetzlich zulässigen Umfang auch dann, wenn der Auftraggeber nicht selbst Eigentümer des Fahrzeugs ist, insbesondere bei Leasing-, Finanzierungs-, Miet- oder Firmenfahrzeugen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Eigentümer vorliegen.
- Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug bei berechtigter Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht herausgegeben wird, solange die gesicherte Forderung nicht bezahlt oder gesetzlich ausreichend sichergestellt wurde.
- Eine eigenmächtige Entfernung des zurückbehaltenen Fahrzeugs aus der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers ist unzulässig. Gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere wegen Besitzstörung oder daraus entstehender Schäden, bleiben unberührt.
- Das Zurückbehaltungsrecht berechtigt den Auftragnehmer allein nicht zur eigenmächtigen Veräußerung des Fahrzeugs. Eine Verwertung erfolgt ausschließlich auf gesetzlich zulässigem Weg.
- Mit freiwilliger Herausgabe des Fahrzeugs können gesetzliche Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich des betreffenden Auftrags erlöschen. Die Zahlungsforderung selbst bleibt davon unberührt.
10. Fertigstellung, Abholung und Standgebühren
- Der Kunde wird nach Fertigstellung des Fahrzeugs über die Abholbereitschaft verständigt.
- Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin bzw. innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsmitteilung abzuholen.
- Wird ein abholbereites Fahrzeug nicht rechtzeitig übernommen oder wird es wegen einer offenen, fälligen Forderung berechtigt zurückbehalten, können angemessene Stand-, Verwahrungs- oder Abstellkosten verrechnet werden, soweit diese vereinbart, vorab bekanntgegeben oder gesetzlich ersatzfähig sind.
- Die Höhe einer vereinbarten Standgebühr ergibt sich aus dem bei Auftragserteilung bekanntgegebenen Preisverzeichnis bzw. der individuellen Vereinbarung.
- Erforderliche Kosten einer externen Verwahrung können dem Kunden verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
11. Ersatzteile des Kunden
- Der Einbau vom Kunden selbst bereitgestellter Ersatzteile erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers.
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass beigestellte Teile:
- für das konkrete Fahrzeug geeignet sind,
- den erforderlichen technischen Spezifikationen entsprechen,
- in ordnungsgemäßem Zustand sind und
- für die vorgesehene Verwendung zulässig sind.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die Beschaffenheit, Haltbarkeit oder Mangelfreiheit vom Kunden beigestellter Teile.
- Die gesetzliche Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung der vom Auftragnehmer selbst erbrachten Einbauleistung bleibt unberührt.
- Ergeben sich durch falsche, mangelhafte oder unpassende Kundenteile zusätzliche Arbeiten, Diagnosezeiten oder Demontagearbeiten, können diese gesondert verrechnet werden.
- Der Auftragnehmer kann den Einbau eines beigestellten Teils ablehnen, wenn technische, sicherheitsrelevante oder rechtliche Bedenken bestehen.
12. Altteile und Tauschteile
- Ausgebaute Altteile werden grundsätzlich bis zur Fahrzeugübergabe aufbewahrt, soweit keine sofortige Entsorgung erforderlich oder etwas anderes vereinbart ist.
- Der Kunde kann bei Auftragserteilung die Herausgabe ausgebauter Altteile verlangen.
- Hiervon ausgenommen sind insbesondere:
- Tauschteile und Tauschaggregate, die an Hersteller oder Lieferanten zurückgegeben werden müssen,
- Teile, für die gesetzliche Entsorgungs- oder Rückgabepflichten bestehen,
- Teile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht gefahrlos aufbewahrt oder herausgegeben werden können.
- Nach Übergabe des Fahrzeugs können nicht angeforderte Altteile fachgerecht entsorgt werden.
13. Probefahrten und Fahrzeugbewegungen
- Der Kunde ermächtigt den Auftragnehmer, soweit für Diagnose, Reparatur, Funktionsprüfung, Überstellung oder Qualitätskontrolle erforderlich:
- Probefahrten durchzuführen,
- das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu bewegen,
- das Fahrzeug auf einem Betriebsgelände oder Prüfstand zu bewegen,
- Motor, Antrieb und sonstige Aggregate zu betreiben.
- Probefahrten werden nur im sachlich erforderlichen Umfang durchgeführt.
- Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Auftragserteilung über Umstände zu informieren, die einer Probefahrt entgegenstehen könnten, insbesondere fehlende Zulassung, fehlenden Versicherungsschutz, technische Einschränkungen oder besondere Bedienungsvorschriften.
14. Termine und Leistungsfristen
- Angegebene Fertigstellungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Verzögerungen aufgrund von:
- nicht rechtzeitig verfügbaren Ersatzteilen,
- Lieferverzögerungen,
- erst während der Reparatur feststellbaren zusätzlichen Schäden,
- notwendiger Fremdleistungen,
- höherer Gewalt,
- behördlicher Maßnahmen oder
- sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen
verlängern die Leistungsfrist angemessen.
- Der Kunde wird über wesentliche Verzögerungen nach Möglichkeit informiert.
15. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung des Auftrags relevanten Informationen vollständig und richtig bekanntzugeben.
- Dies betrifft insbesondere:
- bekannte technische Mängel,
- vorausgegangene Reparaturen,
- Umbauten oder technische Änderungen,
- Hochvoltkomponenten,
- nachgerüstete elektrische oder elektronische Systeme,
- Tuningmaßnahmen,
- bestehende Garantie- oder Gewährleistungsansprüche,
- sicherheitsrelevante Besonderheiten.
- Persönliche Gegenstände und Wertgegenstände sind vor Übergabe des Fahrzeugs zu entfernen.
- Für Schäden, die unmittelbar auf unrichtige oder verschwiegene Informationen des Kunden zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
16. Elektronische Diagnose und Fahrzeugdaten
- Zur Diagnose, Reparatur, Codierung oder Programmierung können elektronische Diagnose- und Hersteller-Systeme eingesetzt werden.
- Dabei können Fahrzeugdaten ausgelesen, gespeichert oder im technisch erforderlichen Umfang an Hersteller-, Lieferanten- oder Diagnosesysteme übertragen werden.
- Der Kunde hat persönliche Daten und Einstellungen in Infotainment-, Navigations-, Telefon- oder sonstigen Fahrzeugsystemen vor Übergabe nach Möglichkeit zu sichern.
- Der Auftragnehmer haftet für einen Verlust persönlicher Fahrzeugdaten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
- Datenschutzrechtliche Informationen werden gesondert in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers geregelt.
17. Gewährleistung
- Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen uneingeschränkt.
- Gewährleistung besteht nur für Mängel der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistung und der von ihm gelieferten Teile im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
- Kein Gewährleistungsmangel liegt insbesondere vor, wenn ein Defekt auf:
- gewöhnlichen Verschleiß,
- unsachgemäße Benutzung,
- Überbeanspruchung,
- Unfall oder äußere Einwirkung,
- vom Kunden oder Dritten vorgenommene Veränderungen,
- unterlassene Wartung,
- mangelhafte vom Kunden beigestellte Teile oder
- einen anderen, von der durchgeführten Reparatur unabhängigen Defekt
zurückzuführen ist.
- Der Kunde hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, einen behaupteten Mangel zu prüfen und – soweit gesetzlich vorgesehen – zu verbessern.
- Die Durchführung einer Prüfung oder Nachbesserung stellt für sich allein kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht dar.
- Gegenüber Unternehmern kann die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig, auf zwölf Monate ab Übergabe der Leistung beschränkt werden.
- Für Unternehmer gelten darüber hinaus die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, soweit diese auf das konkrete Rechtsgeschäft anwendbar sind.
18. Haftung
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
- Eine Haftung für Personenschäden sowie eine Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden wird nicht ausgeschlossen.
- Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei Vermögensschäden grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.
- Gegenüber Unternehmern ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig und nicht vorsätzlich gehandelt wurde, mit der Deckungssumme der für den konkreten Schaden bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
- Für Schäden, die durch unsachgemäße Weiterbenutzung eines erkennbar mangelhaften oder nicht verkehrssicheren Fahrzeugs entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit der Kunde auf die erforderliche Außerbetriebnahme oder Reparatur hingewiesen wurde und die Weiterbenutzung dennoch erfolgt.
19. Mobile Einsätze und Leistungsorte
- Mobile Dienstleistungen können insbesondere am Standort des Fahrzeugs oder an einem sonst vereinbarten Leistungsort durchgeführt werden, soweit dies technisch, rechtlich und sicher möglich ist.
- Ein Anspruch auf Durchführung jeder Reparatur am Standort des Fahrzeugs besteht nicht.
- Stellt sich vor Ort heraus, dass eine sichere oder fachgerechte Reparatur dort nicht möglich ist, kann die Arbeit auf Diagnose, Sicherungsmaßnahmen oder eine behelfsmäßige Instandsetzung beschränkt werden.
- Erforderliche weitere Arbeiten können nach gesonderter Vereinbarung an einem geeigneten Leistungsort durchgeführt werden.
- Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der vereinbarte mobile Leistungsort gefahrlos und rechtlich zulässig zugänglich ist und die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ermöglicht.
20. Behelfsmäßige Reparaturen und Pannenhilfe
- Bei ausdrücklich vereinbarten behelfsmäßigen Reparaturen oder Pannenmaßnahmen schuldet der Auftragnehmer lediglich eine den Umständen entsprechende vorläufige Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit.
- Eine behelfsmäßige Reparatur ersetzt keine erforderliche fachgerechte Dauerreparatur.
- Der Kunde wird gegebenenfalls darauf hingewiesen, dass eine weitere Nutzung nur eingeschränkt möglich oder eine unverzügliche endgültige Reparatur erforderlich ist.
21. Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträge
- Für Verträge mit Verbrauchern, die im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers abgeschlossen werden, gelten die zwingenden Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG).
- Besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht, wird der Verbraucher vor Vertragsabschluss gesondert darüber informiert.
- Wünscht der Verbraucher, dass mit einer Dienstleistung bereits während einer bestehenden gesetzlichen Rücktrittsfrist begonnen wird, erfolgt dies nur aufgrund eines entsprechenden ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers, soweit ein solches gesetzlich erforderlich ist.
- Der Verbraucher nimmt in diesem Fall zur Kenntnis, dass bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung das Rücktrittsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen kann und bei einem Rücktritt nach bereits begonnenen Arbeiten ein anteiliges Entgelt geschuldet sein kann.
- Gesetzliche Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, insbesondere für ausdrücklich verlangte dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bleiben unberührt.
22. Aufrechnung
- Verbraucher können mit Gegenforderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufrechnen.
- Unternehmer dürfen nur mit rechtskräftig festgestellten, vom Auftragnehmer anerkannten oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Auftragnehmers stehenden Gegenforderungen aufrechnen.
23. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand
- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und – gegenüber Unternehmern – des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.
- Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzbestimmungen unberührt.
- Für Unternehmer wird als Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht für Wiener Neustadt vereinbart.
- Für Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
24. Alternative Streitbeilegung
Kann eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht unmittelbar beigelegt werden, wird der Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die zuständige Stelle zur alternativen Streitbeilegung und darüber informiert, ob der Auftragnehmer an einem solchen Verfahren teilnimmt.
25. Salvatorische Bestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.
Gegenüber Verbrauchern erfolgt keine geltungserhaltende Reduktion unzulässiger Klauseln; an deren Stelle treten die gesetzlichen Bestimmungen.
26. Einbeziehung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden vor Auftragserteilung zur Verfügung gestellt.
Bei schriftlichen oder elektronischen Aufträgen ist insbesondere folgende Bestätigung vorgesehen:
„Ich bestätige, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BoxenCrew – KFZ-Meisterbetrieb vor Auftragserteilung erhalten bzw. einsehen können zu haben und stimme ihrer Geltung für den gegenständlichen Auftrag zu.“
Bei Verbrauchergeschäften sind besonders bedeutsame Regelungen, insbesondere Zahlungsfälligkeit, Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Standgebühren und gegebenenfalls der Beginn der Leistung während der FAGG-Rücktrittsfrist, im Arbeitsauftrag deutlich hervorzuheben.
